Allgemeine Geschäftsbedingungen der enosys Recycling

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Fa. enosys Recycling GmbH (nachfolgend auch: enosys) zu unseren geschäftlichen Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend auch: Auftraggeber) gelten unabhängig vom Vertragstyp (Kaufverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge) ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

§ 1 Ausschließliche Geltung

 

1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter – einschließlich fremder Konzern AGB - finden keine Anwendung, auch wenn wir der Geltung fremder AGB im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Sie werden daher nur dann wirksam vereinbart, wenn und soweit wir die Geltung von AGB unserer Kunden für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt haben.

 

3. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen werden wir unseren Kunden jeweils gesondert bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtfolge werden wir unsere Kunden bei der Bekanntgabe von Änderungen besonders hinweisen.

 

 

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

2. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch uns innerhalb von zwei Wochen in Textform, zumindest per E-Mail bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen unseres Angebots mit der Übernahme von Abfällen zustande.

 

3. Mündliche Abreden sowie sämtliche über unsere Vertreter an uns herangetragene Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich bestätigen.

 

4. Die im jeweiligen Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlagen und damit wesentlicher Bestandteil eines jeden Vertrages.

 

 

 

§ 3 Leistungen der enosys

 

1. Wir übernehmen als alleiniges Unternehmen die in Leistungsverträgen aufgeführten Dienstleistungen für unsere Kunden. Der Leistungsumfang richtet sich nach Art der vereinbarten Vertragsgegenstände.

 

2. Sollte ausnahmsweise eine Verpackung durch uns erforderlich sein, sind deren Art und Umfang vorher mit uns abzustimmen. Etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Verpackung geht in unser Eigentum über oder muss auf unser Verlangen kostenfrei vom Auftraggeber zurückgenommen werden.

Die Bereitstellung von Behältern übernehmen wir nur, soweit dies gesondert vertraglich vereinbart ist zu der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zur Übernahme der vertraglich vereinbarten Materialien.

 

3. Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – im Auftrag unserer Kunden. Wir sind bei der Entsorgung zur Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Wir handeln dabei nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere überprüfen wir die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit wir hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten sind. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.

 

4. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die wir neben der eigentlichen Dienst- und Entsorgungsleistung (z.B. Verprobung, Analyse) treffen, ausschließlich der Erfüllung unserer rechtlichen Pflichten.

 

5. Wir sind dazu berechtigt, dass wir uns zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter bedienen.

 

6. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der enosys infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat enosys die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch ggfls. verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.

 

7. Die Verwiegung von Materialien erfolgt durch uns und ist für die endgültige Abrechnung maßgeblich.

 

 

 

§ 4 Verpflichtungen des Kunden

 

1. Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

Die gelieferten Materialien und Ansichtsmuster müssen frei sein von Bestandteilen, die die Gesundheit der Belegschaft bzw. Dritter und/oder die Arbeitssicherheit gefährden können. Der Kunde versichert, dass zu liefernde Material von ihm bzw. einem Unterlieferanten geprüft sind und frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie Radioaktivität.

 

2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Der Kunde hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Die von uns übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung,  soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

 

5. Der Kunde hat uns die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

 

6. Der Kunde hat uns etwaige Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 48 Stunden anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen durch enosys.

 

7. Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch uns verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Stundensätzen für die beauftragten Leistungen abgerechnet; dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt.

 

 

 

§ 5 Preisfestlegungen und Zahlungsbedingungen

 

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten, von uns zu erbringenden Leistungen.. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Kunden veranlasst werden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

 

2. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Kunde auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist uns auf Nachweis zu erstatten.

 

3. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf die Ware und die zugehörigen Dokumente erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.

 

4. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Gerät der Kunde in Verzug, hat er die einschlägigen gesetzlichen Verzugszinsen und -pauschalen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

5. Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Lieferungen/Leistungen auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Der Gutschriftempfänger erhält vom Gutschriftaussteller als Nachweis für die erfassten Lieferungen/Leistungen bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschriftanzeige. Darin werden je Lieferschein/Leistungsnachweis die Lieferungen/Leistungen nach Art und Menge, Nettopreise, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Gutschriftvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Widerspricht der Gutschriftempfänger einer oder mehrerer der ihm erteilten Gutschriften oder führt ein sonstiges Verhalten des Gutschriftempfängers dazu, dass für den Gutschriftaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem UStG entfällt, hat der Gutschriftempfänger dem Gutschriftaussteller den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Gutschriftempfänger hat dem Gutschriftaussteller eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden dem Gutschriftaussteller auf dessen Wunsch erstattet oder mit bestehenden Ansprüchen verrechnet.

 

6. Im Falle des Verzugs unseres Kunden sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach Zugang einer zweiten Mahnung nach Fälligkeit einzustellen.

 

7. Sollten sich im Falle von LME-Vertragsstrukturen und/oder deren Anwendung sowie in der Umrechnung der Londoner Metallnotierungen in andere Währungen wesentliche Änderungen ergeben, erfolgt über eine Änderung der Preisbasis einvernehmliche Verständigung.

Wird für einen Börsentag der Londoner Metallbörse kein BFIX (Bloomberg FX Fixing) Kurs publiziert, so wird der letztbekannte BFIX Kurs zur Umrechnung herangezogen. Sollte über einen längeren Zeitraum kein BFIX Kurs publiziert werden, erfolgt eine einvernehmliche Verständigung über verbindliche Börsenpreise.

 

 

 

§ 6 Preisanpassung

 

1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die bei Vertragsabschluss feststehenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., sind die Parteien berechtigt, den Vertrag entsprechend den geänderten Bedingungen anzupassen.

 

2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so können die Parteien vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen bzw. Kostenänderungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

 

3. Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10% des vereinbarten Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

 

 

 

§ 7 Haftung

 

1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet enosys in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung. In jedem Fall ist die Haftung der enosys, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Soweit zulässig, ist unsere Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.

 

2. Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat enosys jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Kunde  haftet enosys ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal oder beauftragte Dritte die vertraglichen Obliegenheiten verletzen und stellt uns ggfls. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

 

 

 

§ 8 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

1. Der Kunde ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung dazu berechtigt, Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten.

 

2. Unsere Kunden sind gegenüber unseren Forderungen mit eigenen Ansprüchen nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn diese Ansprüche von uns unbestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber bzw. Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder gerichtlich festgestellt ist.

 

 

 

§ 9 Kündigungsrecht

 

1. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

• bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners oder bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird;

• wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann;

• wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.

 

2. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen und wird mit Zugang beim Vertragspartner wirksam.

 

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

1. Die Pflichten der enosys ruhen, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

 

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

 

4. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz der enosys vereinbart; unabhängig davon sind wir berechtigt, unserer Forderungen auch am Sitz des Kunden gerichtlich zu verfolgen. Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Grevesmühlen.

 

5. Für jedes Vertragsverhältnis gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

§ 11 Zusatzbedingungen für Einkauf, Zerlegearbeiten und Umarbeitungsleistungen

 

1. Anlieferung

Geschlossene Behältnisse dürfen für die Anlieferung nicht benutzt werden.

Handelt es sich bei dem Material um Drittlandsware, so hat die "Einfuhrzollabfertigung" vor Anlieferung in unserem Betrieb auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Bei verpacktem Material haben Verpackung und Kennzeichnung den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Nichtzutreffende Kennzeichnungen gebrauchter Verpackungen sind zu entfernen.

 

2. Eigentum bei Umarbeitungsverträgen

Dem Kunden ist bekannt, dass in seinem Eigentum stehende Materialien mit anderen Materialien vermischt und verbunden werden können, und dass die Identität mit dem zurückzuliefernden Material nicht gewährleistet ist. Das Eigentumsrecht des Kunden besteht dann an dem von uns gelieferten Material; der Anspruch auf Herausgabe erlischt spätestens mit der Annahme der Ware beim Kunden.

 

3. Garantie des Kunden bei Zerlegungsaufträgen

a) Der Kunde garantiert, dass die Reststoffe aus der Zerlegung aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung als hausmüllähnlicher Gewerbeabfall auf Hausmülldeponien verbracht werden können.

b) Muss eine Entsorgung der Reststoffe in einer Sonderabfallentsorgungsanlage erfolgen, so trägt der Auftraggeber die diesbezüglichen Kosten inklusive Transport.

 

4. Rücklieferung bei Zerlegeaufträgen/Angabe von Inhalten

a) Die ausgebrachten Nichteisen-Metalle werden frei Fahrzeug ab unserem Betrieb zurückgeliefert.

b) Wenn nicht vorher anders vereinbart, werden die Zerlegearbeiten treuhänderisch durchgeführt. Falls Sie uns Metallinhaltsangaben vor der Verarbeitung vorschreiben, so können diese nur durch unsere schriftliche Bestätigung anerkannt werden. Anderenfalls gelten die von uns ermittelten Werte. Unsere Qualitätsbezeichnung für ausgebrachte Nichteisen-Metalle erfolgt ohne Haftung, nach bestem Wissen und nur nach äußerer Einschätzung. Dieses ist vor Weitergabe an Dritte oder vor Weiterverarbeitung zu berücksichtigen.

 

5. Haftung für Umarbeitungs- und Zerlegearbeiten

a) Die angelieferten, in Umarbeitung befindlichen und zurückzuliefernden Materialien werden von enosys mit gleicher Sorgfalt behandelt und geschützt wie eigene, gekaufte Materialien. Wir haften dem Kunden für Schäden und Verluste nur in Fällen groben Verschuldens unserer Organe oder unserer Erfüllungsgehilfen mit Leitungsfunktion.

b) Die Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

 

 

§ 12 Zusatzbedingungen Verkaufsgeschäfte

 

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen gelten ausschließlich ergänzend die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen sowie Ergänzungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Einkaufsbedingungen der Kunden.

 

2. Berechnung

a) Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

b) Für die Berechnung der Ware gilt das vor Abgang auf unseren Betrieben festgestellte Gewicht.

c) Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben die nach dem Tag des Vertragsschlusses durch gesetzliche Maßnahmen bestimmt werden, gehen zu Lasten des Kunden.

 

3. Lieferung/Verzug

a) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der ungestörten Produktion in geplanter Höhe und termingemäßer Versorgung mit den notwendigen Vormaterialien aufgrund bestehender Versorgungsverträge. Größere Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer Lieferverpflichtung. Preisvereinbarungen für Mengen, die durch die Behinderung ausgefallen sind, gelten für die ersten, dem Ausfall entsprechenden Mengen, die nach Aufhebung geliefert werden. Während der Zeit der Behinderung finden keine neuen Preisvereinbarungen statt.

b) Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 3 Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Kunde das Recht, vom Vertrag zurücktreten.

c) Im Falle unseres Verzuges kann der Kunde erst vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Leistung mit der unwiderruflichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung ablehne, und die Leistung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, kann der Kunde aus Verzug nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 5 beanspruchen.

d) Das Erfordernis der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß vorstehendem Buchst. c) gilt auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins.

e) Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrübergang findet mit Überschreiten der Grenze unseres Betriebsgeländes statt.

 

4. Mängel

a) Zur Wahrung der Mängelansprüche sind uns etwaige Beanstandungen der Ware 10 Tage nach Entgegennahme, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 8 Wochen nach Empfang der Ware anzuzeigen.

b) Bei nachgewiesenen Mängeln liefern wir gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Sollten wir mit unserer Ersatzlieferung in Verzug geraten, kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung gesetzt hat und die Ersatzlieferung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung kommt frühestens nach dem dritten erfolglosen Versuch in Betracht.

c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 5 gegen uns geltend gemacht werden.

d) Garantien gelten nur dann als abgegeben, wenn wir unter Verwendung dieses Begriffs eine solche ausdrücklich und schriftlich besonders erklärt haben. Ohne derartige Hinweise gelten z. B. Angaben in Katalogen, Qualitätsblättern und -zertifikaten, Analysenzertifikaten usw. nicht als Garantien im Rechtssinne.

 

5. Haftungsbeschränkung

a) Schadenersatz statt der Leistung kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Leistung oder Ersatzlieferung gesetzt hat und die Leistung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt.

b) Ersatzansprüche jeglicher Art - insbesondere auch aus unerlaubter Handlung sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, haben grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die Verletzung einer Kardinalpflicht vor oder wir haben ein Garantieversprechen erteilt.. Schadensersatzansprüche sind außer bei Vorsatz und wegen Übernahme einer Garantie in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

c) Außer in den Fällen von Vorsatz und Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

d) Außer in den Fällen von Vorsatz und Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung für reine Vermögensschäden ausgeschlossen.

e) Die Regelung gemäß vorstehend a) bis d) gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

f) Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehend a) bis e) gilt nicht für Personenschäden oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

g) Im Verhältnis zwischen dem Kunden und uns ist es allein Aufgabe des Kunden, von uns gelieferte Produkte nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Produkten zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch bereits entstandenen und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung vor. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen bzw. vermischten Sachen. Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sicherungshalber ab, bei mit anderen Sachen verarbeiteter, verbundener oder vermischter Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderung ist er widerruflich berechtigt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Gesamtforderung um 10 % übersteigt, verpflichten wir uns jeweils zur Freigabe der Sicherungsrechte.

b) Sobald uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheinen lassen, können wir die Vorbehaltsware herausverlangen.

c) Das Herausverlangen der Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts ist uns auch ohne Rücktritt vom Vertrag möglich.

 

7. Verpackung

Etwaige von uns verwendeten Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum. Andere Verwendung, Nutzung und die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

 

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AGB
AGB_enosys_Recycling_2019.pdf
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Metallankauf, Schrottannahme, Metallhandel
Wir verarbeiten die folgenden Fraktionen (EU): Absaug- und Filtermaterial aus dem Rückgewinnungsprozess der Kabel- und Elektro­nik­recyclinganlagen (Abfall) Kunststoffgranulat aus dem Rückge­win­nungs­prozess der Kabel- und Elektronikrecyclinganlagen, son­stige NE-metallhaltige Verbundstoffe (z.B. Kabelschrotte), Kupferhaltige-Kunststoffe, PVC-Mahlgut, PVC-Kabelmahlgut, PVC-Kabelgranulat, Weich-PVC-Mahlgut, Mahlgut-Kunststoff, Kupferhaltiges-PVC-Mahlgut, Kupferkabel, Papier, Messing